Erwägungsgrund 2 32023D0368
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) am 30. Juni 2022 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.