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Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2012/C 353/02 muss sich die Koordinierungsgruppe „Strom“ aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzen: i) den für Energie zuständige Ministerien, ii) den nationalen Energieregulierungsbehörden, iii) der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde, und iv) dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E).
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) organisiert in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der…
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und an ENTSO (Strom) abgeben.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) organisiert in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der…
Die Regulierungsbehörden sollten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben abstimmen, damit sichergestellt wird, dass das Europäischen Netz der…
Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollte die neue Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU)…
Diese Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.