Erwägungsgrund 18 32019R0941
Die Übertragungsnetzbetreiber sollten die für die Erstellung der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit genutzte Methode auch bei allen anderen Arten kurzfristiger Risikobewertungen nutzen, d. h. für die Prognosen der Angemessenheit der Stromerzeugung im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485.