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Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen.
die Verpflichtung der Ukraine, die Schaffung eines soliden Rahmens für die Betrugsbekämpfung entschieden voranzutreiben, effizientere und wirksamere interne…
Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung…
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die…
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die…
Die Kommission und die Ukraine sollten für die Unterstützung in Form von Darlehen eine Darlehensvereinbarung schließen, für die die in der Grundsatzvereinbarung…
Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.