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Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erlegt jeder Zentralbank bestimmte Vertraulichkeitspflichten auf, um Zahlungsinformationen von Teilnehmern, die TARGET-Konten bei dieser Zentralbank führen, vertraulich zu behandeln.
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) darf jede Zentralbank für bestimmte Zwecke Zahlungsinformationen über den…
Neben den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), der Daten auf Transaktionsebene abdeckt, sieht Anhang I…
Der Zugang der Zentralbanken zu Daten aller Teilnehmer auf Transaktionsebene sollte auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit die Zentralbanken…
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller…
Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), welche die Bedingungen von TARGET-EZB betreffen, sollten sich im Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen…
Am 7. September 2023 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2023/2415 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/22) , mit der die Leitlinie (EU) 2022/912…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.