Erwägungsgrund 3 32023D0549
Die TARGET2-Komponenten-Systeme, deren Eigentümerinnen und Betreiberinnen die Zentralbanken des Eurosystems sind, wurden im Sinne der Verordnung der Europäischen Zentralbank (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) in ihrer Gesamtheit als systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen TARGET-Komponenten-Systeme als Zahlungsverkehrssysteme, die diese TARGET2-Komponenten-Systeme ersetzen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) fallen und erforderlich sind, um die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung zu erfüllen.