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Der Zugang der Zentralbanken zu Daten aller Teilnehmer auf Transaktionsebene sollte auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit die Zentralbanken gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und deren Durchführungsbestimmungen quantitative Analysen der Transaktionsströme zwischen Teilnehmern durchführen oder numerische Simulationen des Abwicklungsprozesses von TARGET vornehmen können, und dieser Zugang sollte alle Informationen über die Kunden der Teilnehmer ausschließen, es sei denn, bei diesen Kunden handelt es sich um erreichbare BIC-Inhaber.
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller…
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) darf jede Zentralbank für bestimmte Zwecke Zahlungsinformationen über den…
Wenn die Zentralbanken allein durch die Nutzung aggregierter TARGET-Zahlungsdaten das effiziente Funktionieren von TARGET nicht gewährleisten können, sollten…
Neben den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), der Daten auf Transaktionsebene abdeckt, sieht Anhang I…
Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erlegt jeder Zentralbank bestimmte Vertraulichkeitspflichten auf, um…
Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.