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Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen sieht vor, dass ein gesondertes Konto für Barmittel-Rücklagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten wird. Im Zuge der Einführung einer einheitlichen Finanzierungsmethode zur Sicherstellung einer Parallelfinanzierung aller Unionsprogramme, die sich auf Anleihen stützen, soll das gesonderte Konto bei der EZB auch im Zusammenhang mit dieser einheitlichen Finanzierungsmethode für die Zwecke der mit dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) verbundenen Barmittel-Rücklagen verwendet werden.
das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen…
„(3) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen…
„(2) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen…
Nach Auffassung des EZB-Rates sollten die Barmittel-Rücklagen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final auf…
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass es angemessen ist, das gesonderte Konto bei der EZB, welches derzeit für Rücklagen von Mitteln im Zusammenhang mit NGEU…
Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.