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Der EZB-Rat hat beschlossen, dass es angemessen ist, das gesonderte Konto bei der EZB, welches derzeit für Rücklagen von Mitteln im Zusammenhang mit NGEU verwendet wird und dessen Verwendung auch auf Rücklagen von Mitteln im Zusammenhang mit dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) erstreckt wird, weiterhin auf der Grundlage der Regelungen und Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und des Beschlusses (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) zu verzinsen.
„(3) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen…
„(2) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen…
Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der…
das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen…
Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das bei der…
Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.