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Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene ein Register der personenbezogenen Daten zu den Personen zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Ferner sieht Artikel 27 Absatz 1 jener Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bei der Durchführung des vorübergehenden Schutzes erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Kommission die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.
Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27…
Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates sieht ein System des vorübergehenden Schutzes vor, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates als Reaktion…
Bestimmte in einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltene Daten über Verstöße und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des…
Die Verarbeitung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten sollte mit den Regelungen zum Schutz persönlicher Daten vereinbar sein,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Postdiensteanbieter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 97/67/EG die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.