Erwägungsgrund 51 32024R1351
Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden, dass die über sie getroffenen Entscheidungen kohärent sind und dass Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden, sollte es möglich sein, die Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, gemeinsam durchzuführen.