Erwägungsgrund 2 32023D0683
Gemäß Artikel 111 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 112 Absatz 2 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Kooperationsrat legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise fest.