Beschluss (EU) 2023/684 des Rates vom 20. März 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
In seinem Urteil vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (im Folgenden „Urteil“), hat der Gerichtshof den Beschluss 2011/708/EU mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat in einem gemeinsam mit den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsakt nicht rechtmäßig zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ermächtigen könne. Der Gerichtshof hat die Wirkungen des Beschlusses 2011/708/EU aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des Urteils ein neuer vom Rat nach Artikel 218 Absätze 5 und 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassender Beschluss in Kraft getreten ist.
Erwägungsgrund 6 32023D0684
Erwägungsgrund 6 32023D0684Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen