Erwägungsgrund 6 32026D1133BESCHLUSS (EU) 2026/1133 DES RATES vom 18. Mai 2026 über den Abschluss — im Namen der Union — des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über den Abschluss — im Namen der Union — des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
Um dem Urteil nachzukommen, hat der Rat den Beschluss (EU) 2023/684 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens und des…
Erwägungsgrund 7 32019D1187BESCHLUSS (EU) 2019/1187 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden. Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein…
Erwägungsgrund 7 32019D1172BESCHLUSS (EU) 2019/1172 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung genehmigt sollte werden. Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein…
Erwägungsgrund 2 32012D0184BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2012/184/EU)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32013D0040BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2013/40/EU)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0716BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/716/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —