Gesetze
Gesetz wird geladen …
In diesem Anhang werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen erläutert und nicht geändert (eingeschränkt oder erweitert). Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b 1. Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn a) keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und b) keine der folgenden Personen eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich, falls zutreffend, der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat: i) der Antragsteller, ii) der/die Beschäftigte(n), einschließlich aller direkten Vertreter, die für die Verwaltung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist (sind), iii) die Person(en), die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist (sind) oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (ausüben), und iv) eine Person, die im eigenen Namen und im Auftrag des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung handelt. 2. Die Voraussetzung kann jedoch als erfüllt gelten, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß in Bezug auf die Zahl oder den Umfang der damit verbundenen Vorgänge von untergeordneter Bedeutung ist, und die zuständige Behörde keinen Zweifel daran hat, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben handelt. 3. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, außerhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassen oder ansässig, prüft die zuständige Behörde anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung erfüllt ist. 4. Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren niedergelassen, bewertet die zuständige Behörde die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf den Antragsteller anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn Folgendes zutrifft: 5. Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen, die der Art und der Größe des Unternehmens entsprechen und für die Verwaltung des Warenflusses geeignet sind. Die Antragsteller müssen über interne Kontrollen verfügen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale Aktivitäten innerhalb ihrer Organisation verhindert und erkannt werden können. 6. Der Antragsteller sollte nachweisen, dass im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung angemessene Aufzeichnungen geführt werden. Verfahren zum Schutz vor Verlust von Informationen und Archivierungsverfahren in Bezug auf die Aufbewahrung historischer Aufzeichnungen, einschließlich der Bewertung, Sicherung und des Schutzes von Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren, sollten nachgewiesen werden. 7. Die Verwaltung der Aufzeichnungen sollte mit den im Vereinigten Königreich angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehen. 8. Aufzeichnungen über den Warenverkehr nach Nordirland sollten entweder in das Rechnungsführungssystem integriert werden, oder, wenn sie getrennt geführt werden, sollte es möglich sein, einen Abgleich zwischen den Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe, Bestandskontrollen und Warenverkehr durchzuführen. 9. Der zugelassene Händler gewährt der zuständigen Behörde auf Anfrage in einem geeigneten Format elektronischen und/oder physischen Zugang zu den unter Nummer 8 genannten Aufzeichnungen. 10. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, sowie Faktoren, die sich nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Händlers ergeben und dessen Fortbestand oder Inhalt beeinflussen könnten, festgestellt werden. Es sollte durch interne Anweisungen sichergestellt sein, dass den zuständigen Mitarbeitern bekannt ist, wie die zuständige Behörde über solche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften informiert wird. 11. Wenn zugelassene Händler verbotene und eingeschränkte Waren handhaben, sollte es geeignete Verfahren für die Handhabung dieser Waren im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften geben. 12. Ein zugelassener Händler muss über Nachweise in Bezug auf seine Kunden verfügen, um sicherzustellen, dass von ihm hinsichtlich der im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren genaue Bewertungen vorgenommen werden können. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, mit den sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren nur dann verkauft oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Einklang stehen. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, ständig über die Geschäftstätigkeit neuer und bestehender Kunden in einem Ausmaß informiert zu sein, das ausreicht, um die Einhaltung der in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für einen vertrauenswürdigen Händler festgelegten Voraussetzungen zu gewährleisten. Nachstehend einige Beispiele für Szenarien, in denen ein zugelassener Händler, der nicht für den Endbestimmungsort der Waren verantwortlich ist, Waren im Rahmen der Regelung befördern könnte: a) eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung des Kunden, aus der hervorgeht, dass die Waren in Nordirland verbleiben; b) ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Einzelhandelsverkäufe für die Endverwendung oder den Endverbrauch im Vereinigten Königreich von einer physischen Verkaufsstelle in Nordirland aus tätigt; c) ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Waren verkauft, die für die Endverwendung durch Endverbraucher im Vereinigten Königreich bestimmt sind und innerhalb des Vereinigten Königreichs geliefert werden; d) Handelsverträge und Kaufaufträge, denen zufolge die Waren zur Endverwendung im Vereinigten Königreich bestimmt sind; e) ein Nachweis darüber, dass es sich um eine Ware handelt, die dauerhaft im Vereinigten Königreich installiert werden soll. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d 13. Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses festgelegte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: a) Der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren; b) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen; c) der Antragsteller weist anhand der Aufzeichnungen und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Antrags verfügbaren Informationen nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um – in Anbetracht der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit – seinen Pflichten nachzukommen und seine Verpflichtungen zu erfüllen. 14. Besteht das Unternehmen des Antragstellers seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen geprüft. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses gilt in folgendem Fall als erfüllt: 15. Der Antragsteller oder die Person, die beim Antragsteller für die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist, sollte ein klares Verständnis der mit diesen Voraussetzungen zusammenhängenden Verpflichtungen und der Art und Weise ihrer Erfüllung vorweisen können und muss ausreichende Kompetenzen für die Versorgung der zuständigen Behörde mit genauen Informationen in Bezug auf diese Verpflichtungen und die geltenden Verfahren an den Tag legen.
(nach Artikel 9) Angaben zum Antrag 1. Belege Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:…
Angaben zum Antrag 1. Belege Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind: Niederlassungsnachweis/Nachweis eines…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER…
TEIL 1 Anforderungen an die Überwachung 1. Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht…
Kapitel R1 Begriffsbestimmungen Artikel R1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke [dieses Rechtsakts] gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Bereitstellung…
Teil I 1. Eindeutige Kennung der Waren bzw. der Art von Waren: … [Hinweis: Geben Sie die Warenidentifikationsnummer oder ein anderes Kennzeichen an, an dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.