Erwägungsgrund 1 32019R0515
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß dem Vertrag gewährleistet ist. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Mitgliedstaaten verboten. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenhandel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, die für gemeinsame Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Waren sorgt, oder im Falle von Waren oder Teilwaren, die nicht vollständig unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung — wie vom Gerichtshof der Europäischen Union definiert — sichergestellt.