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Bei den als „Waren der Kategorie 1“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen: 1. in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit diese den Handel mit Waren zwischen der Union und Drittländern betreffen; 2. vollständigen und allgemeinen Verboten; 3. handelspolitischen Schutzmaßnahmen gemäß Anhang 2 Abschnitt 5 des Protokolls; 4. Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent vom Einführer beantragt wird; 5. anderen Unionskontingenten als Zollkontingenten. Kategorie 2 Bei den als „Waren der Kategorie 2“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen: 1. Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe; 2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates; 3. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; 4. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen; 5. Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008; 6. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; 7. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden; 8. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 9. Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente; 10. Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft; 11. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus; 12. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen; 13. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; 14. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt; 15. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe; 16. Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen; 17. Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; 18. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten 19. Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent nicht vom Einführer beantragt wird; 20. Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), es sei denn, die Waren unterliegen auch der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken, die auf der Grundlage von [Verweis auf den Kommissionsvorschlag ist vor dem Datum der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einzufügen] angenommen wird; 21. Rechtsakten der Union, die in Anhang 3 Nummer 2 des Protokolls aufgeführt sind; 22. Rechtsakten der Union, die in Anhang 2 Nummer 20 des Protokolls aufgeführt sind; 23. Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; 24. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission; 25. Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern; 26. allen Rechtsakten der Union, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Protokoll gelten und Maßnahmen vorsehen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in die Union verbracht werden, zur Kontrolle der Waren oder zur Kontrolle anderer Förmlichkeiten durchgeführt werden müssen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich unverzüglich, wenn ein Rechtsakt der Union von der in Satz 1 genannten Art ist. ENTWURF DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zu Marktüberwachung und Durchsetzung Artikel 1 Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes: Im Kontext der in Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen besonderen Regelungen sollten Marktüberwachungs- und Durchsetzungsinstrumente im Geiste der Zusammenarbeit eingesetzt werden, um den Warenfluss zu überwachen und alle Risiken einer etwaigen illegalen Verbringung von Waren in die Union oder in das Vereinigte Königreich zu steuern. Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie gegebenenfalls zwischen dem Vereinigten Königreich und den Behörden der Mitgliedstaaten sollte zur Untermauerung dieser Regelungen wirksame Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen. Damit sollte die Überwachung und Verwaltung dieser Regelungen unterstützt werden, ohne dass Überprüfungen oder Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und Irland erforderlich sind. Diese Zusammenarbeit könnte den Wissensaustausch, den Informationsaustausch, die Arbeit mit Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls gemeinsame Tätigkeiten, insbesondere zwischen den Behörden in Nordirland und in den betreffenden Mitgliedstaaten, umfassen, um illegale Aktivitäten und Schmuggel zu bekämpfen, um sicherzustellen, dass nicht den geltenden Standards entsprechende Waren nicht in Verkehr gebracht werden, und um zu gewährleisten, dass die Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeit auf der Grundlage von Risiken und Erkenntnissen Priorität hat. Die Behörden stellen außerdem sicher, dass Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligte im Einklang mit dem Protokoll über den Marktzugang informiert sind, der für zwischen Nordirland und der Union beförderte Waren gewährt wird, wenn diese die geltenden Anforderungen erfüllen. Das Vereinigte Königreich und die Union sollten im Rahmen der Strukturen des Austrittsabkommens, einschließlich des Gemeinsamen Ausschusses, durch eine konstruktive Zusammenarbeit das reibungslose Funktionieren der neuen Regelungen im Interesse der Menschen und Unternehmen in Nordirland unterstützen. Artikel 2 Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde. ENTWURF DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zu Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls zu Irland/Nordirland Artikel 1 Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes: Hat das Schiedspanel gemäß Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht nachgekommen ist, so vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich spätestens 30 Tage nach dieser Notifikation, dass der Rechtsakt der Union in der durch den spezifischen Rechtsakt der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 3a des Protokolls geänderten oder ersetzten Form ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich Anwendung findet, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen beziehungsweise diese in dem darin festgelegten Umfang umzusetzen. Artikel 2 Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde.
ENTWURF DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS…
ENTWURF DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER…
TITEL I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Begriffsbestimmungen TITEL II: Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Artikel 2.…
In Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland werden folgende Rechtsakte hinzugefügt: — unter „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“: Verordnung…
Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 6 Tierische Erzeugnisse KAPITEL I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.