Erwägungsgrund 3 32023D0702
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an dem Austrittsabkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden.