Erwägungsgrund 2 32023D0726
Der VN-Sicherheitsrat hat seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und unter Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in jener Resolution dargelegt.