Erwägungsgrund 6 32023D0726
Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats auch in den Fällen gelten sollte, in denen die Union beschließt, zusätzlich zu den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen ergänzende Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu erlassen.