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Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht. umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen.
Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des…
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für…
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den…
In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union…
Wie in der Präambel des Abkommens ausgeführt und im Einklang mit Artikel 124 des Abkommens, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung…
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens betrifft das Ziel, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.