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Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, so findet Artikel 2 dieses Beschlusses Anwendung.
Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch einen Anwalt vertreten, so sind dem Antrag Unterlagen und Daten beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Anwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Unterlagen können eine von einer Anwaltskammer in einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes Dokument umfassen, das in der nationalen Praxis als entsprechende Bescheinigung dient. Der Anwalt hat ferner eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, seinen Mandanten zu vertreten.
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