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Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Union vergewissern sich, dass die antragstellenden Personen und ihre Vertreter die Kriterien oder Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, indem sie die gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen prüfen.
Können die betroffenen Organe oder Einrichtungen der Union sich aufgrund der gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Kriterien und/oder Bedingungen erfüllt sind, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen von der antragstellenden Partei an, die innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Union festzulegenden angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
Gegebenenfalls kann das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die zuständigen nationalen Behörden in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Union konsultieren, um die von der betreffenden Nichtregierungsorganisation oder dem betreffenden Anwalt vorgelegten Informationen zu den Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu überprüfen und zu bewerten. Während dieses Konsultationszeitraums, der 30 Tage nicht überschreiten darf, werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
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