Erwägungsgrund 2 32023D0815
Am 6. Februar 2023 beschloss der EZB-Rat, diese Einlagen ab dem 1. Mai 2023 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) abzüglich 20 Basispunkten zu verzinsen. Dieser Zinssatz wird auf die in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) festgelegte Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, die bei nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gehalten werden, ausgerichtet; diese werden ab dem 1. Mai 2023 ebenfalls zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst.