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Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank von Einlagen, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, vorübergehend anzupassen. Der vorübergehende Regelungsrahmen wurde mit dem Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) umgesetzt, der vorsieht, dass diese Einlagen zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst werden, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) tritt nach dem 30. April 2023 außer Kraft.
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Am 6. Februar 2023 beschloss der EZB-Rat, diese Einlagen ab dem 1. Mai 2023 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) abzüglich 20 Basispunkten zu verzinsen. Dieser…
Am 6. Februar 2023 beschloss der EZB-Rat, diese Einlagen ab dem 1. Mai 2023 zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten zu verzinsen. Dieser…
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher…
Der EZB-Rat erließ am 16. April 2024 den Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) in Form eines einzigen Rechtsakts mit Bestimmungen…
Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.