Erwägungsgrund 2 32023D0863
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 veröffentlicht die Kommission nach der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für jeden Mitgliedstaat, der die beiden Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der erstgenannten Verordnung erfüllt, die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.