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Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.
Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 dieses Protokolls gilt Anhang II-A dieses Protokolls während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Ghana.
In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folglich muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der Anforderungen einer der Listen Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die Anforderungen für das andere Erzeugnis nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
keiner der in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird.
Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.
1. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße…
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in…
diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder
dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt…
Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.