Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den EEF-Ausführungsbestimmungen im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
Die Spezifikationen der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitzustellenden 155-mm-Artilleriegeschosse und Flugkörper entsprechen den von der Ukraine über den Militärstab der EU mitgeteilten Prioritäten. Der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss beschließt über den Rahmen für die Finanzierung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und, soweit angebracht, über die Erstattungsregelungen.
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch
das Verteidigungsministerium Belgiens,
das Verteidigungsministerium Bulgariens,
das Verteidigungsministerium Kroatiens,
das Verteidigungsministerium Zyperns,
das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik,
das Verteidigungsministerium Dänemarks,
das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments — ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums,
das Verteidigungsministerium Finnlands,
das Verteidigungsministerium Frankreichs,
das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands,
das Verteidigungsministerium Griechenlands,
das Verteidigungsministerium Italiens,
das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,
das Ministerium für nationale Verteidigung Litauens,
die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs,
das Verteidigungsministerium der Niederlande,
das Verteidigungsministerium Polens,
das Verteidigungsministerium Portugals,
das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens,
das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik,
das Verteidigungsministerium Sloweniens,
das Verteidigungsministerium Spaniens,
das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedische Verwaltung für Verteidigungsmaterial.
das Verteidigungsministerium Sloweniens,
das Verteidigungsministerium Österreichs,
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.
das italienische Verteidigungsministerium über dessen Agenzia Industrie Difesa;
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.