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Die Mitgliedstaaten erlauben auf eine mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 in Einklang stehende Weise die Durchfuhr von 155-mm-Artilleriegeschossen und Flugkörpern, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.
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