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Mit Artikel 29 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung „GNSS-Ausschuss EU/ASECNA“ (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingerichtet, der sich gemäß diesem Artikel eine Geschäftsordnung gibt, in der unter anderem die Einberufung seiner Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes sowie die Festlegung von dessen Mandat und der Kontakt zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der GNSS-Ausschuss EU/ASECNA (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eine Geschäftsordnung.
Mit Artikel 20 des Abkommens wird der GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt und wird bestimmt, dass sich…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eine Geschäftsordnung.
Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Geschäftsordnung legt die Regeln für die Arbeitsweise des GNSS-Ausschusses EU-ASECNA (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“)…
Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus Vertretern der ASECNA und Vertretern der Europäischen Union zusammen —
Der von der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.