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Mit Artikel 20 des Abkommens wird der GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt und wird bestimmt, dass sich dieser Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eine Geschäftsordnung.
Der durch dieses Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachstehend „der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz“) gibt sich nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung —
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.