Erwägungsgrund 3 32024D1018
Das Übereinkommen fällt in die geteilte Zuständigkeit der Union. Sowohl die bestehenden einschlägigen Unionsvorschriften als auch die Bestimmungen des Übereinkommens legen Mindeststandards fest. Das Übereinkommen droht weder bestehende Unionsvorschriften zu beeinträchtigen noch deren Tragweite zu verändern.