Erwägungsgrund 4 32024D1018
Es wird als angemessen erachtet, dass die Union ihre Zuständigkeit in Bezug auf jene Teile des Übereinkommens ausübt, die speziell die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen betreffen, soweit die Union entsprechende Vorschriften erlassen hat.