Erwägungsgrund 5 32024D1025
Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure sowie zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, zugunsten von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten eine Freistellung von für im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1999 benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass die bestehende Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Freistellung nicht in Anspruch nehmen können, geändert werden sollte. Der Rat ist zudem der Auffassung, dass in Fällen, in denen er festgestellt hat, dass aufgrund eines erhöhten Risikos, dass bereitgestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, eine Überprüfung durch die nationalen zuständigen Behörden erforderlich ist, anstelle der Freistellung eine Ausnahmeregelung gelten sollte.