Erwägungsgrund 2 32024D1059
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2008 die Resolution 1846 (2008) verabschiedet, durch die Staaten und Regionalorganisationen, die mit der Regierung Somalias bei der Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfällen auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten, ermächtigt werden, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und innerhalb dieser Hoheitsgewässer alle notwendigen Mittel zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See anzuwenden. Des Weiteren wurden die besagten Staaten und Regionalorganisationen am 16. Dezember 2008 durch die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates ermächtigt, in Somalia alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Ermächtigungen wurden zuletzt durch die Resolution 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates für einen begrenzten Zeitraum verlängert.