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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Mission (1a) Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden ‚VN-Sicherheitsrat‘) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolution 2608 (2021), im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden ‚VN-Seerechtsübereinkommen‘), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag — zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms (im Folgenden ‚WEP‘), die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem in den Resolutionen 1814 (2008) und 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat, und — zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Gewährung von Schutz für die vom WEP gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften von EUNAVFOR ATALANTA an Bord dieser Schiffe, auch dann, wenn sie — nach entsprechender Ermächtigung durch die Regierung Somalias — die Hoheitsgewässer Somalias befahren“;
Buchstabe l erhält folgende Fassung:
Unterstützung der EUCAP Somalia, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Delegation in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von EUNAVFOR ATALANTA sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des geltenden regionalen Programms für die Sicherheit der Meere und des Programms CRIMARIO;
Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n) Unterstützung der Tätigkeiten der Sachverständigengruppe für Somalia gemäß der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten, indem Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und dieser Sachverständigengruppe gemeldet werden.“
In Artikel 2a Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter „den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern“ ersetzt durch die Wörter „den Hoheitsgewässern“.
Artikel 2b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Um nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolutionen 2182 (2014) und 2713 (2023), zum Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab beizutragen, führt EUNAVFOR ATALANTA gemäß den einschlägigen Planungsdokumenten innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias Kontrollen von Schiffen durch, die Somalia anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Al-Shabaab verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern oder dass sie Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die von dem mit den Resolutionen 751 (1992), 1907 (2009) und 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Kohärenz der Reaktion der Union und operative Koordinierung mit anderen Akteuren (1a) EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA). (1b) EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA). (2a) EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation AGENOR zusammen und tauscht Informationen mit der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormus (EMASoH) aus. (2b) EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation ‚Prosperity Guardian‘, den multinationalen Seestreitkräften und bereitwilligen Staaten, die zur maritimen Sicherheit in ihrem Einsatzgebiet beitragen, zusammen.
Artikel 15wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Weitergabe und Austausch von Informationen“
Absatz 1 wird gestrichen;
Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: (2a) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR ATALANTA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ATALANTA an benannte Drittstaaten weiterzugeben, und zwar (3a) Die Weitergabe und der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 2, 2a und 3 erfolgen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung. EUNAVFOR ATALANTA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse. (3b) Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Gemeinsamen Aktion über die Weitergabe oder den Austausch von Informationen erforderlich sind. (3c) Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe oder zum Austausch von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.
bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
für Informationen, die an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.