Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll II“) kann der mit dem Abkommen eingesetzte Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss „EU-Pazifik““) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls II zu ändern.
Erwägungsgrund 2 32020D2059
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