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Der Sonderausschuss vereinbart so bald wie möglich Leitlinien für die Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens sowie Leitlinien für die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens. Nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren zu diesem Zweck durch die Vertragsparteien nimmt der Sonderausschuss einen Beschluss über diese Leitlinien entweder während seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu…
Der Sonderausschuss sollte sich so bald wie möglich auf Leitlinien für die in Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten…
Die Verhandlungen nach Artikel 1 werden geführt im Einvernehmen mit dem Sicherheitsausschuss des Rates, der hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels…
Der Sonderausschuss nimmt die Empfehlung an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr Ersuchen an die ÜNB zur Ausarbeitung technischer Verfahren für die…
Zur Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich der Leitlinien des Sonderausschusses, sollte der Standpunkt der Union weiter präzisiert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.