Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Rahmen für die Zusammenarbeit keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG umfassen oder bedingen. Ebenso dürfen gemäß Artikel 318 Absatz 2 des Abkommens die Verwaltungsvereinbarungen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen.
ACER richtet, gestützt auf tatsächliche Umstände, eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische…
Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss jede die Vertragsparteien dazu sicherzustellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit…
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die…
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.