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Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von 1 000 000 000 EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet.
Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen.
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über jegliche Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
Die Makrofinanzhilfe der Union wird für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
Sofern der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinkt, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein.
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während des…
Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von bis zu 4 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Form von Darlehen zur Verfügung,…
Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden gemäß Artikel 223 der…
Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte ein als Ausnahme zum Einsatz kommendes Finanzinstrument der ungebundenen und nicht zweckgewidmeten…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein als Ausnahme zum Einsatz kommendes Instrument der ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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