Erwägungsgrund 2 32024D1144
Damit die Finanzhilfe Ägypten im Jahr 2024 erreichen kann, ist es angemessen, ausnahmsweise das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 213 des Vertrags zu nutzen. Dies würde den ägyptischen Behörden auch genug Zeit für die Umsetzung der flankierenden Reformmaßnahmen geben, die noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Finanzhilfe von der Kommission bewertet werden müssen.