Art. 2 32024D1225
Die anderen einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen in der Verordnung Nr. 474 vom 9. Mai 2023 über Zusatzstoffe usw., die Lebensmitteln zugesetzt werden, sowie über strafrechtliche Vorschriften für Verstöße gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (BEK nr 474 af 9.5.2023 ), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mit Schreiben vom 3. November 2023 mitgeteilt hat, werden mit Ausnahme der Bestimmung über die Verwendung von Nitriten in ganz und teilweise haltbar gemachten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen gebilligt, bis auf Unionsebene geänderte harmonisierte Bestimmungen mit Höchstmengen in gleicher Höhe wie in der genannten Verordnung oder darunter Geltung erlangen.