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Die Richtlinie 2009/12/EG findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die die genannte Richtlinie gilt, zu veröffentlichen. Da die in dieser Liste enthaltenen Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG muss die Kommission jährlich ein Verzeichnis der in ihren Geltungsbereich fallenden Flughäfen übermitteln, und…
Diese Verordnung sollte für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten, die der Zivilluftfahrt dienen, für Betreiber, die Dienstleistungen auf…
Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von…
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2001 für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr…
Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.