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Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen: a) Fluggäste b) Fracht und Post c) Teilstrecken d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze e) Luftfahrzeugbewegungen. Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufschlüsselung zu verwendenden Systematiken, die Häufigkeit der Erhebung und die Definitionen sind in den Anhängen I und II aufgeführt.
Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von jährlich mehr als 150 000 Fluggasteinheiten. Die Liste der Gemeinschaftsflughäfen im Sinne von Unterabsatz 1 wird von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und bei Bedarf aktualisiert.
Für diejenigen Flughäfen, für die keine Daten gemäß Absatz 2 zu melden sind, müssen die Mitgliedstaaten nur die in Tabelle C1 des Anhangs I aufgeführten jährlichen Daten melden; von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Flughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren während eines befristeten Zeitraums, der drei Jahre gerechnet ab dem 1. Januar 2003 nicht überschreiten darf, für Flughäfen, a) die ein Verkehrsaufkommen von weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten jährlich verzeichnen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten vorliegen, die den in Anhang I aufgeführten Daten entsprechen, b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist, weniger umfassende Daten, als in Anhang I vorgesehen, übermitteln.
Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Dezember 2003 für Flughäfen, a) für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten erhoben werden, die den in Tabelle B1 des Anhangs I aufgeführten Daten entsprechen, b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist, nur die bestehenden Daten übermitteln.
Code des Ankunftsflughafens oder, wenn der Flug auf einem oder mehreren Flughäfen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung…
Code des Ankunftsflughafens oder, wenn der Flug auf einem oder mehreren Flughäfen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen an die Bereitstellung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden…
die Erhebung von vorab zu übermittelnden Fluggastdaten (im Folgenden „API-Daten“) zu Drittstaatsflügen und EU-Flügen durch Fluggesellschaften;
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG muss die Kommission jährlich ein Verzeichnis der in ihren Geltungsbereich fallenden Flughäfen übermitteln, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.