Erwägungsgrund 5 32024D1277
Die Union sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen die Union gemeinsame Vorschriften erlassen hat, die beeinträchtigt werden könnten oder deren Tragweite durch diese internationale Übereinkunft verändert könnte, an den Verhandlungen über diese internationale Übereinkunft teilnehmen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, sofern die internationale Übereinkunft keine gemeinsamen Vorschriften berührt oder der Anwendungsbereich der gemeinsamen Vorschriften, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, durch die internationale Übereinkunft nicht geändert wird.