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Ein Zentralverwahrer hält seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern.
Bei Bedarf muss einem Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.
Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers, das nicht gemäß Absatz 3 angelegt wird, wird für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Finanzinstrumente, die im Sinne des Absatzes 3 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet angesehen werden können, sowie den angemessenen Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten nach Absatz 2 und die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Absatzes 5 festzulegen. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015 .Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Zentralverwahrer, einschließlich solcher, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sowie benannte Kreditinstitute sollten…
die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;
Damit ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Kontinuität der von den Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen gegeben ist, sollten die Zentralverwahrer…
die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,
Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.