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Die Zuweisung von Beträgen an Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Ukraine erfolgt unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten und des Standpunkts der Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF bei einer Abstimmung enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben oder sich bei einer Abstimmung enthalten werden und eine förmliche Erklärung abgeben werden. Diese Mitgliedstaaten sind daher auch weiterhin nicht verpflichtet, die Beschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF anzuwenden, wenn sie sich der Stimme enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben. Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 findet keine Anwendung.
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme…
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge nicht von den nationalen Beiträgen zur EFF getragen…
Damit die bestehenden Durchführungsmechanismen genutzt werden können, sollten die der EFF zugewiesenen Beträge zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach…
Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der Union wird die Zuweisung der erhaltenen Beträge an…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Hat ein Mitgliedstaat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben und sich bei der Annahme einer mit diesem zweckgebundenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.