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Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV bestimmt (Im Folgenden "Bestimmung des Rates"), dass ein Mitgliedstaat, der sich auf dieser Grundlage bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthält und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat, weil im Rahmen der Maßnahme militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, keinen Beitrag zu den Kosten der Maßnahme leisten muss. Unter Hinweis auf die ursprüngliche freiwillige Verpflichtung wird dieser Mitgliedstaat stattdessen einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten, die diese Ausrüstung oder Plattformen nicht betreffen.
Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen…
Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Die Bestimmung des Rates, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ist eine Ausnahme und eigener Art und gilt unbeschadet der…
Mit dem zusätzlichen Betrag, den ein Mitgliedstaat leisten muss, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme, die eine Lieferung von militärischer…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der GASP in Fällen, in denen diese Ausgaben nicht zulasten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.