Art. 73 32021D0509
Der Hohe Vertreter, der Generalsekretär des Rates und die Kommission organisieren gemeinsam nach Bedarf einen reibungslosen Übergang vom Athena-Mechanismus, und von der mit der Verordnung (EU) 2015/322 des RatesVerordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1 ). geschaffenen Friedensfazilität für Afrika. Der Ausschuss wird über derartige Regelungen unterrichtet.
Der Betrag von bis zu 113000000 EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des RatesBeschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 329 vom 9.10.2020, S. 4 ). angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wird, steht weder ganz noch teilweise für Maßnahmen zur Verfügung, die im Jahr 2021 oder in der Folge über die Fazilität finanziert werden.
Die Finanzvorschriften, die auf über den Athena-Mechanismus finanzierte Ausgaben anwendbar sind, finden Anwendung auf die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben für Operationen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 anzunehmenden Regeln anwendbar werden.
Die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 erfolgten Ernennungen des Verwalters, des Rechnungsführers, des internen Prüfers und ihrer Stellvertreter sowie der externen Prüfer des Athena-Mechanismus gelten für die entsprechenden Posten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses, bis neue Ernennungen erfolgt sind.
Das Dokument 12-0392 des Athena-Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 , einschließlich der für die Verlegung von Gefechtsverbänden der Union geltenden Beschreibung der Mehrkosten, findet zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis es durch einen Beschluss des Ausschusses oder des Rates in derselben Angelegenheit ersetzt wird.
Die Beschlüsse des Athena-Sonderausschusses — einschließlich derjenigen zur spezifischen Förderfähigkeit der Finanzierung bestimmter gemeinsamer Mehrkosten gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Anhang III Teil C des Beschlusses (GASP) 2015/528 und diejenigen zu Abweichungen bei den Beschaffungsverfahren gemäß Teil II der Finanzvorschriften für die über den Athena-Mechanismus finanzierten Ausgaben sowie diejenigen des Verwalters des Athena-Mechanismus in Bezug auf diese Abweichungen — finden zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis sie durch Beschlüsse des Ausschusses oder des Verwalters für Operationen in derselben Angelegenheit ersetzt werden.
Hinsichtlich der Operationen entspricht der ursprüngliche Haushaltsplan der Fazilität für 2021 dem vom Athena-Sonderausschuss für 2021 gebilligten Haushaltsplan.
Die Fazilität finanziert ab dem 1. Januar 2021 Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, sofern der Rat nicht in Einzelfällen über ein anderes Datum entscheidet.
Der finanzielle Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten der Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 23) beläuft sich auf 5000000 EUR. Zusätzlich zu den gemeinsamen Kosten, die für die Übungen gemäß Artikel 45 in Betracht kommen, kommen ausnahmsweise die Mehrkosten in Betracht, die bei der Unterstützung der an der Übung teilnehmenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte für Folgendes anfallen:
Transport gemäß Anhang IV für Gefechtsverbände der EU, einschließlich für ihre strategischen Enabler, und innerhalb des simulierten Einsatzgebietes sowie vorübergehende Kasernen und Unterkünfte;
Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen;
Erkennungszeichen: spezifische Kennzeichen, Identitätskarten Europäische Union , Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des Hauptquartiers (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);
laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen.
Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5000000000 EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im Folgenden zweckgebundener Betrag ) im Rahmen der in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen gewidmet.Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags.Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz.
Der Rat beschließt gemäß Artikel 75 Absatz 1 und im Rahmen der umfassenderen Haushaltsverhandlungen über den Zeitraum nach 2027 über die Fortsetzung der Fazilität im nächsten Haushaltszyklus.
Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 – in die Jahreshaushaltspläne und Berichtigungshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, um Folgendes abzudecken: Die Mittel für Verpflichtungen, die in die in diesem Absatz genannten Jahreshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, gehen nicht über die Mittel für Verpflichtungen hinaus, die der Ausschuss für den Jahreshaushaltsplan 2027 unter den entsprechenden Titeln gebilligt hat.Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b und mit Ausnahme des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c genannten allgemeinen Teils des Jahreshaushaltsplans und der gemäß Artikel 21 übertragenen Mittel kann der Anweisungsbefugte für Unterstützungsmaßnahmen Mittelbindungen nur bis zum 31. Dezember 2027 vornehmen.
die Ausgaben für laufende Operationen und den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Teil des Jahreshaushaltsplans;
die Ausgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c, um die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen sind.