Art. 16 32024D1514
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch entsprechende Umstände, die ihre nächsten Familienangehörigen betreffen.
Die Interessenerklärungen werden vor der Ernennung als Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses oder als externe(r) Sachverständige(r) schriftlich abgegeben. Diese Erklärungen werden aktualisiert, wenn eine Änderung der Umstände dies erfordert.
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen erklären in jeder Sitzung, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen oder als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können. Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn in einem der Wissenschaftlichen Ausschüsse ein schriftliches Verfahren eingeleitet wird.